Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rasch Transporte
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Die Firma Rasch Transporte kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Die Firma Rasch Transporte führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Transportunter-nehmens gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind
besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt wer-den.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Transportunternehmen-mens nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugs-kosten Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teil-
zahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an das Transportunternehmen auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio und Hi-Fi-Geräten, EDV-
Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist das
Transportunternehmen nicht verpflichtet.
7. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive
Stoffe etc.).
8. Versicherung
Der Umzug ist gesetzlich versichert mit 620,00 Euro pro qm3 Inventar. Eine höhere Versicherung des Inventares ist möglich,
bedarf ab für seine Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung der Firma Rasch Transporte. Ausgenommen von der Haftung sind
Pflanzen, Tiere, Wertgegenstände und Elektro-/Elektronikgeräte. Gehaftet wird auch nicht für die Fracht, die aufgrund ihrer
natürlichen Beschaffenheit leicht zerstörbar ist, zum Beispiel aufgrund von Rost. Bei einem Schaden oder Verlust durch „höhere
Gewalt“, sprich eine Naturgewalt oder einen Unfall mit Fahrerflucht etc., trägt der Ab-sender keine Schuld und damit haftet er
auch nicht für den entstandenen Schaden.
9. Schadensanzeige
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu Untersuchen.
Diese sind auf dem Schadensprotokoll festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ab-lieferung
anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
10. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Transportunternehmens sind, sofern nichts
anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
11. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet das
Transportunternehmen nur für sorgfältige Auswahl.
12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Transportunternehmens ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
Rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13. Abtretung
Das Transportunternehmen ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
14. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer
Auftragsbestätigungen, Weisungen und
Absenders und solche an andere zu ihrer
Bevollmächtigte Mitarbeiter des Transportunternehmens
15. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
16. Entrümpelungen
Nach Auftragserteilung und Beginn der
Gegenstände innerhalb der beauftragten
Nachforderung von Inventar oder Eigentum
Firma Rasch Transporte nicht für den Verlust
oder Urkunden. Alles, was nicht gespendet
17. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten
Verladung fällig und in bar oder in Form
nach dem abgerechneten Wechselkurs
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
§ 419 findet entsprechende Anwendung
18. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung
Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu
Rücktrittskosten in Höhe von 40% der
Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem
wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt
Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen
bestehende Vertrags Verhältnis unter Ausschluss
beenden. Bestehen begründete Zweifel
sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag
Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten
Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag
gesamten Umzugskosten fällig.
19. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen
Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
20. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten
dem Transportauftrag zusammenhängen
Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
ausschließliche Zuständigkeit nur für den
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
21. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.